Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
WEZAG GmbH & Co. KG
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (im Folgenden „Kunden“ genannt“) über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Lohnarbeiten und der Lieferung vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder von Dritten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir einen Vertrag in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausführen, ohne einen Vorbehalt zu erklären.
1.3. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Ist Schriftform vereinbart, bedarf die Änderung der Schriftform ebenfalls der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere E-Mail. Mündliche Vereinbarungen werden nicht getroffen. In Zweifelsfällen gilt die deutsche Version dieser AGB.
1.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir bei jedem weiteren gleichartigen Vertragsabschluss erneut auf sie hinweisen müssen.
1.5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebote | Muster | Gewerbliche Schutzrechte
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann von uns entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung), in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.2. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Druckschriften und auf der Webseite sind unverbindlich. Modell- und Ausführungsänderungen behalten wir uns ohne besondere Anzeige vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns alle eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer Einwilligung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes behalten wir uns die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches vor.
2.3. Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farben.
3. Preise | Liefermengen
3.1. Soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere am Tag der Auftragsannahme gültigen Preise. Unsere Preise gelten EXW „ab Werk“ (EXW gemäß der ICC Incoterms 2020) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Die Preise gelten in EURO zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstigen Versandkosten. Rabatte, Skonti usw. bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
3.3. Wünscht der Kunde den Versand der Ware trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
3.4. Die Art der Verpackung und des Transports sind in unser Ermessen gestellt. Wir behalten uns vor, die bestellten Stückzahlen auf Verpackungseinheiten abzuändern, soweit diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
3.5. Bei Sonderanfertigungen darf die Liefermenge um bis zu 10 % unter- oder überschritten werden. Zu Sonderanfertigungen zählen auch Serienartikel, die nach dem Wunsch des Kunden besonders zu kennzeichnen sind. Technische oder konstruktive Merkmale, die nicht ausdrücklich bestellt oder spezifiziert wurden, können wir entsprechend den technischen Erfordernissen bestimmen.
3.6. Treten nach Abschluss des Liefervertrages außergewöhnliche Änderungen der Kosten, z.B. für Rohstoffe, Energie oder Frachten, bei der WEZAG GmbH & Co. KG oder ihren Lieferanten ein, und führen diese zu einer Änderung der Einkaufspreise oder Selbstkosten der WEZAG GmbH & Co. KG, so ist diese berechtigt, nach Ablauf einer Bindungsfrist von vier Wochen von dem Kunden Verhandlungen über eine angemessene Preisanpassung zu verlangen. Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so ist die WEZAG GmbH & Co. KG für den noch nicht ausgeführten Teil des Liefervertrages von der Lieferpflicht entbunden.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Der Preis ist fällig und sofort netto zu zahlen, es sei denn es ist etwas anderes (zum Beispiel ein Zahlungsziel oder eine Skontoregelung) vereinbart.
4.2. Die Zahlung ist nur per Überweisung möglich.
4.3. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
4.5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir können in solchen Fällen ferner alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gilt auch, wenn der Kunden mit einem erheblichen Betrag mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist.
4.6. Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.
4.7. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig.
4.8. Die Vereinbarung einer späteren Fälligkeit bzw. der Stundung des Kaufpreises bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Jede gelieferte Ware bleibt das Eigentum der WEZAG GmbH & Co. KG bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (im Folgenden „Vorbehaltsware“ genannt).
5.2. Die gelieferten Waren bleiben zudem Eigentum (Vorbehaltsware) der WEZAG GmbH & Co. KG bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
5.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und gemäß den gesetzlichen Vorschriften die Herausgaben der Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts zu verlangen.
5.4. Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
6. Lieferfrist und Lieferverzug
6.1. Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Lieferzeit vorliegt, sind die Angaben zu Liefer- oder Erfüllungszeiten nur unverbindlich. Liefer- oder Erfüllungsfristen (Lieferfristen) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der rechtzeitigen Beibringung und Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen und Unterlagen.
6.2. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen.
6.3. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
6.4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Pandemien, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
6.5. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.
6.6. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder angemessene Sicherheit für die von uns zu erbringende Leistung geleistet wird.
6.7. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, sind wir berechtigt eine angemessene Sicherheit, für die von uns zu erbringende Leistung zu verlangen. Für diesen Fall kann durch uns eine angemessene Frist bestimmt werden, in welcher unser Vertragspartner Zug um Zug nach seiner Wahl die Gegenleistung, bzw. die Leistung der angemessenen Sicherheit, bewirkt. Nach Ablauf der von uns gesetzten Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Durch uns bewirkte Teillieferungen sind in diesem Fall sofort zur Zahlung fällig.
6.8. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang fordern.
6.9. Nimmt der Kunde die gelieferte Ware nicht ab, steht der WEZAG GmbH & Co. KG nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6.10. Die gelieferten Waren sind auch in Fällen unerheblicher Mängel vom Kunde unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte anzunehmen.
7. Versand, Gefahrübergang
7.1. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotenen Waren nicht annimmt. Der Annahmeverzug bewirkt, dass die Gefahr auf den Kunden übergeht. Ab dem Gefahrübergang trägt der Kunde die Kosten einer etwaigen Einlagerung.
7.2. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht.
8. Mängelansprüche | Verjährung
8.1. Die Wahrung von Mängelansprüchen setzt die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) voraus. Mängel sind unverzüglich, spätestens aber sieben (7) Tage seit Ablieferung in Textform anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Tage nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Wir behalten uns vor, nach unserer Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern. Zum Zweck der Nacherfüllung hat der Kunde uns die Ware zur Verfügung zu stellen .
8.2. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt.
8.3. Transportschäden sind auch dem Frachtführer anzuzeigen. Bei Feststellungen von Fehlmengen sind Brutto- und Nettogewicht der Sendung zu ermitteln und uns Kopien der Lieferscheine und Frachtpapiere zu übersenden, da ansonsten die Reklamation nicht bearbeitet werden kann.
8.4. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit dies in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
8.5. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten unsere Produktbeschreibungen und Herstellerangaben. Für Äußerungen von Dritten übernehmen wir keine Haftung.
8.6. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt.
8.7. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
8.8. Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB; §§ 478, 479 BGB oder §634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.9. Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
8.10. Es besteht kein Mängelanspruch, wenn die gelieferte Ware durch unsachgemäße Handhabung oder unsachgemäße Belastungen beschädigt wurde.
9. Haftung auf Schadensersatz
9.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
(i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
(ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
9.2. Diese Beschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Rücksendungen
Außerhalb der Sachmängelhaftung werden Rücksendungen nur gutgeschrieben, wenn unser vorheriges schriftliches Einverständnis vorliegt. Eine Gutschrift für originalverpackte und wiederverkaufsfähige Waren erfolgt mit 80 % des berechneten Preises. Kosten für etwaige Aufarbeitung und Neuverpackung werden zusätzlich gekürzt. Die Verrechnung der Gutschrift kann nur mit neuen Warenlieferungen vorgenommen werden.
11. Salvatorische Klausel:
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1. Erfüllungsort, auch für die Pflichten des Kunden ist D-35260 Stadtallendorf, Deutschland.
12.2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ist Gerichtsstand für sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz in 35260 Stadtallendorf, Deutschland. Wir können den Kunden auch an seinem Sitz verklagen.
12.3. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
WEZAG-AGB-DE | Stand: 02/2025