Allgemeine Einkaufsbedingungen
der WEZAG GmbH & Co. KG

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1. Geltungsbereich, Form

1.1

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der WEZAG GmbH & Co. KG (im Folgenden auch „WEZAG“) mit unseren Geschäftspartnern, Dienstleistern und Lieferanten (im Folgenden „Verkäufer“). Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2

Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen, Bestellungen für Werksleistungen und Leistungen (im Folgenden „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil wie wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4

Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungs-vereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.

1.5

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief und Email) ein.

1.6

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1

Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.

2.2

Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Werktagen ab dem Datum der Versand der Bestellung schriftlich zu bestätigen.

2.3

Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3. Lieferzeit und Lieferverzug

3.1

Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

3.2

Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben unberührt.

3.3

Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Subunternehmer

4.1

Der Verkäufer ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.

4.2

Erteilen wir eine Zustimmung, bleibt der Verkäufer für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich. Der Verkäufer wird ausschließlich fachkundige Dritte einsetzen.

5. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

5.1

Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

5.2

Die Lieferung oder Leistungserbringung erfolgt innerhalb Deutschlands gemäß den ICC INCOTERMS 2020 DDP an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unserem Geschäftssitz in Stadtallendorf zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung.

5.3

Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (WEZAG Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

5.4

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

5.5

Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

6.2

Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

6.3

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer eventuell vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

6.4

Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

7.1

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

7.2

Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

8. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

8.1

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Beendigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

8.2

Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Der Verkäufer ist zu einem Rückbau (sogenanntes „Reverse Engineering) der ihm zur Verfügung gestellten Stoffe, Materialien und Muster nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Wege des Reverse Engineering erlangte Informationen gelten als vertraulich und sind Dritten gegenüber geheim zu halten.

8.3

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

8.4

Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und unabhängig von der Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

9. Qualitätsmanagement und Produktanforderungen

9.1

Der Verkäufer ist verpflichtet, eine wirksame Qualitätssicherung durchzuführen und aufrechtzuerhalten und auf unser Auffordern hin unverzüglich nachzuweisen.

9.2

Der Verkäufer wird auf unser Verlangen ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9000 ff. oder gleichwertiger Art anwenden. Wir sind berechtigt, selbst oder durch von uns beauftragte Dritte dieses Qualitätsmanagementsystem zu überprüfen.

9.3

Der Verkäufer wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Waren mindestens allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

10. Mangelhafte Lieferung

10.1

Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

10.2

Der Verkäufer haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind und zum Beispiel in unseren Spezifikationen oder Zeichnungen beschrieben sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

10.3

Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

10.4

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe:

10.4.1 Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen) erkennbar sind.

10.4.2 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

10.4.3 Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 30 (dreißig) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

10.5

Unbeschadet der vorgenannten Regelungen behalten wir uns ausdrücklich vor, Ware nur unter Vorbehalt anzunehmen und eine produktspezifische Untersuchung auf Mangelfreiheit durchzuführen und einen etwaigen Mangel gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen.

10.6

Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

10.7

Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziffer 10.6 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

10.8

Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

11. Produzentenhaftung

11.1

Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, wie die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

11.2

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11.3

Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 3 (drei) Millionen EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Die Versicherung sowie die Höhe der Deckungssummer ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

12. Ersatzteile

12.1

Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile für einen Zeitraum von mindestens 5 (fünf) Jahren nach Lieferung vorzuhalten, sofern wir mit dem Verkäufer nichts anderes vereinbart haben.

12.2

Beabsichtigt der Verkäufer mit oder nach Ablauf des zuvor genannten oder individuell vereinbarten Zeitraums die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, wird er uns unverzüglich über die Einstellung informieren. Diese Mitteilung muss mindestens 12 (zwölf) Monate vor der Produktionseinstellung erfolgen.

13. Verjährung

13.1

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

13.2

Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 (zwei) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die zweijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

13.3

Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kauf- oder Werkvertragsrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

14. Compliance und soziale Verantwortung

14.1

Der Verkäufer ist verpflichtet, die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Der Verkäufer verpflichtet sich insbesondere, weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen. Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz werden als wesentlicher Bestandteil sämtlicher Betriebsabläufe anerkannt und eingehalten.

14.2

Der Verkäufer sichert die Zahlung eines angemessenen Lohns und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Mindestlohngesetze zu und wird seine Lieferanten in gleichem Umfang verpflichten. Auf Aufforderung wird der Verkäufer die Einhaltung dieser Zusicherungen nachweisen. Bei einem Verstoß stellt der Verkäufer uns von Ansprüchen Dritter frei und ist verpflichtet, etwaige uns auferlegte Bußgelder, zu erstatten.

14.3

Der Verkäufer wird die Rechtsgüter des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (im Folgenden „LkSG“) respektieren und schützen, namentlich international anerkannte Menschenrechte, insbesondere die Vermeidung von Zwangs- und Kinderarbeit und die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung. Der Verkäufer wird angemessene und wirksame Maßnahmen in seinem Geschäftsbereich verankern um die Wahrung der vorgenannten Rechte und Pflichten auch durch seine Lieferanten sicherzustellen.

14.4

Unsere Anfragen zu Compliance und sozialer Verantwortung in der Lieferkette muss der Verkäufer in angemessener Zeit beantworten. Etwaige Risiken und Verletzungen von menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten im Sinne des LkSG wird der Verkäufer unverzüglich aufklären und uns unverzüglich informieren. Der Verkäufer verpflichtet sich, an von uns initiierten Maßnahmen zu Compliance und sozialer Verantwortung mitzuwirken und wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Soweit erforderlich, können die Parteien zusätzliche Maßnahmen vereinbaren. Dies können auch Schulungen und Weiterbildungen des Verkäufers sein.

15. Exportkontrolle

15.1

Der Verkäufer sichert zu, dass er seine geschuldeten Leistungen ohne Verstoß gegen von der Bundesrepublik Deutschland oder Europäischen Union verhängte Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der erbringt. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Kanada oder Australien erlassen werden, soweit ihnen nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

15.2

Der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vom Verkäufer steht unter dem Vorbehalt, dass (i) der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, bspw. Embargos oder Sanktionen entgegenstehen und jetzt oder während der Vertragslaufzeit (ii) weder der Verkäufer noch die von ihm im Mehrheitsbesitz stehenden Beteiligungen Gegenstand von Sanktionen sind bzw. werden oder direkt oder indirekt für eine gelistete Person handeln.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1

Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

16.2

Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Stadtallendorf. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.