Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
WEZAG GmbH & Co. KG

als PDF herunterladen

1. Geltung

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (im Folgenden „Käufer“ genannt“) über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Lohnarbeiten und der Lieferung vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder von Dritten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir einen Vertrag in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausführen, ohne einen Vorbehalt zu erklären.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Ist Schriftform vereinbart, bedarf die Änderung der Schriftform ebenfalls der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. In Zweifelsfällen gilt die deutsche Version dieser Geschäftsbedingungen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir bei jedem weiteren gleichartigen Vertragsabschluss erneut auf sie hinweisen müssen.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebote | Muster | Gewerbliche Schutzrechte

Unsere Angebote sind freibleibend. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Druckschriften und auf der Webseite sind unverbindlich. Modell- und Ausführungsänderungen behalten wir uns ohne besondere Anzeige vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns alle eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer Einwilligung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes behalten wir uns die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches vor.

Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farben.

3. Preise | Liefermengen

Soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere am Tag der Auftragsannahme gültigen Preise. Unsere Preise sind FCA „frei Frachtführer“ (gemäß Incoterms 2020) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Preise gelten in EURO zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstigen Versandkosten. Rabatte, Skonti usw. bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

Wünscht der Kunde den Versand der Ware trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

Die Art der Verpackung und des Transports sind in unser Ermessen gestellt. Wir behalten uns vor, die bestellten Stückzahlen auf Verpackungseinheiten abzuändern.

Bei Sonderanfertigungen darf die Bestellmenge um bis zu 10 % unter- oder überschritten werden. Zu Sonderanfertigungen zählen auch Serienartikel, die nach dem Wunsch des Käufers besonders zu kennzeichnen sind. Technische oder konstruktive Merkmale, die nicht ausdrücklich bestellt oder spezifiziert wurden, können wir entsprechend den technischen Erfordernissen bestimmen.

Treten nach Abschluss des Liefervertrages außergewöhnliche Erhöhungen der Kosten, z. B. für Rohstoffe, Energie oder Frachten, bei der WEZAG GmbH & Co. KG oder ihren Lieferanten ein, und führen diese zu einer Erhöhung der Einkaufspreise oder Selbstkosten der WEZAG GmbH & Co. KG, so ist diese berechtigt, nach Ablauf einer Bindungsfrist von vier Wochen von dem Käufer Verhandlungen über eine angemessene Preisanpassung zu verlangen. Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so ist die WEZAG GmbH & Co. KG für den noch nicht ausgeführten Teil des Liefervertrages von der Lieferpflicht entbunden.

4. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind entsprechend den auf den Rechnungen genannten Zahlungszielen und Skonti ab Rechnungsdatum, ansonsten sofort netto, zu zahlen.

Die Zahlung ist nur per Überweisung möglich.

Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§321 BGB). Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir können in solchen Fällen ferner alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist.

Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz für Unternehmer zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.

Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort zu Zahlung fällig.

Die Vereinbarung einer späteren Fälligkeit bzw. der Stundung des Kaufpreises bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

5. Vertragsabschluss

Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann von uns entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung), in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

6. Eigentumsvorbehalt

Jede gelieferte Ware bleibt das Eigentum der WEZAG GmbH & Co. KG (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.

Die gelieferten Waren bleiben zudem Eigentum (Vorbehaltsware) der WEZAG GmbH & Co. KG bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte im Sinne von § 142 Insolvenzordnung.

Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und gemäß den gesetzlichen Vorschriften die Herausgaben der Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts zu verlangen.

Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

7. Lieferfrist und Lieferverzug

Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Lieferzeit vorliegt, sind die Angaben zu Liefer- oder Erfüllungszeiten nur unverbindlich. Liefer- oder Erfüllungsfristen (Lieferfristen) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der rechtzeitigen Beibringung und Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen und Unterlagen.

Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen.

Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Pandemien, Betriebs-störungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.

Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche  Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder angemessene Sicherheit für die von uns zu erbringende Leistung geleistet wird.

Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, sind wir berechtigt eine angemessene Sicherheit, für die von uns zu erbringende Leistung zu verlangen. Für diesen Fall kann durch uns eine angemessene Frist bestimmt werden, in welcher unser Vertragspartner Zug um Zug nach seiner Wahl die Gegenleistung, bzw. die Leistung der angemessenen Sicherheit, bewirkt. Nach Ablauf der von uns gesetzten Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Durch uns bewirkte Teillieferungen sind in diesem Fall sofort zur Zahlung fällig.

Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang fordern.

Nimmt der Besteller die gelieferte Ware nicht ab, steht der WEZAG GmbH & Co. KG nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Die gelieferten Waren sind auch in Fällen unerheblicher Mängel vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte anzunehmen.

8. Versand, Gefahrübergang

Wird der Versand infolge des Wunsches oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werks geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.

9. Mängelansprüche | Verjährung

Die Wahrung von Mängelansprüchen setzt die Wahrung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) voraus. Bei Sachmängeln sind diese unverzüglich, spätestens aber sieben Tage seit Ablieferung in Textform anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tage nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Wir behalten uns vor den Mangel entweder zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern. Zum Zweck der Nacherfüllung hat der Käufer uns die Ware zur Verfügung zu stellen (§ 439 Abs. 6 BGB).

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Transportschäden sind auch dem Frachtführer anzuzeigen. Bei Feststellungen von Fehlmengen sind Bruttound Nettogewicht der Sendung zu ermitteln und uns Kopien der Lieferscheine und Frachtpapiere zu übersenden, da ansonsten die Reklamation nicht bearbeitet werden kann. Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB; §§ 478, 479 BGB oder §634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eine Mangels. Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Es besteht kein Mängelanspruch, wenn die gelieferte Ware durch unsachgemäße Handhabung oder unsachgemäße Belastungen beschädigt wurde. Zudem bestehen keine Mängelansprüche, wenn sich die Kaufsache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist (Ausschluss von § 434 Abs. 3 BGB).

10. Haftung auf Schadensersatz

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir auf Schadensersatz – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit zudem beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden; im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertrags-pflichten; hierzu zählen die Pflicht zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen. Diese Beschränkungen gelten ferner nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die gelieferte Ware übernommen haben sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 100 % des Kaufpreises. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben davon unberührt.

11. Rücksendungen

Außerhalb der Sachmängelhaftung werden Rücksendungen nur gutgeschrieben, wenn unser vorheriges schriftliches Einverständnis vorliegt. Eine Gutschrift für originalverpackte und wiederverkaufsfähige Waren erfolgt mit 80 % des berechneten Preises. Kosten für etwaige Aufarbeitung und Neuverpackung werden zusätzlich gekürzt. Die Verrechnung der Gutschrift kann nur mit neuen Warenlieferungen vorgenommen werden.

12. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten und für die Geschäftsabwicklung notwendigen Besteller- und Kontaktdaten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) des Bundesdatenschutz- (BDSG) und Tele-Dienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) speichern und vertraulich behandeln.

Wir weisen darauf hin, dass wir die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten erheben, speichern, verarbeiteten und nutzen werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Abwicklung der Bestellung und sowie der betriebsinternen Information erforderlich ist.

13. Salvatorische Klausel:

Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort, auch für die Pflichten des Käufers ist D-35260 Stadtallendorf, Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist 35037 Marburg, Deutschland. Wir können den Käufer auch an seinem Sitz verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

WEZAG-AGB-DE | Stand: 01/2022